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   BSG, 27.10.1964 - 4 RJ 383/61   

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BSG, 27.10.1964 - 4 RJ 383/61 (https://dejure.org/1964,2042)
BSG, Entscheidung vom 27.10.1964 - 4 RJ 383/61 (https://dejure.org/1964,2042)
BSG, Entscheidung vom 27. Oktober 1964 - 4 RJ 383/61 (https://dejure.org/1964,2042)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zu einem Anspruch auf Hintebliebenenrente der geschiedenen Ehefrau - Bestehen eines Unterhaltsanspruchs aus einem Vergleichsvertrag bis zum Tod des Ehemannes - Wirtschafltiche Geringfügigkeit des zu gewährenden Unterhalts für die Anspruchsberechtigte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 22, 44
  • NJW 1965, 414
  • NJW 1965, 990 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 27.06.1963 - GS 5/61

    Hinterbliebenenrente - Unterhaltsleistungspflicht des Vestorbenen im Zeitpunkt

    Auszug aus BSG, 27.10.1964 - 4 RJ 383/61
    Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist auch ein Unterhaltsvergleich grundsätzlich als sonstiger Grund im Sinne des § 1265 RVO anzusehen, wie der Große Senat des BSG durch Beschluß vom 27. Juni 1963 entschieden hat (BSG 20, 1).
  • BSG, 30.05.1978 - 1 RA 65/77

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente - Erlöschen - Unterhaltsleistung des Ehemannes

    Insofern ist das LSG in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BSG (Vgl insbesondere BSGE 22, 44, 48; BSG SozR-RVO @ 1265 Nr. 49) einschließlich derjenigen des erkennden Senats (vgl zuletzt BSGE 45, 221, 222) davon ausgegangen, daß der vom Versicherten gezahlte Betrag.

    Geringfügig ist eine Unterhaltsverpflichtung bzw -leistung dann, wenn sie für die Lebensführung der geschiedenen Frau ohne nennenswerte wirtschaftliche Bedeutung ist (vgl insbesondere BSGE 22, 44, 47; BSG SozR RVO 5 1265 Nr. 49).

    Die wirtschaftliche Bedeutung des Unterhaltsbetrags richtet sich nach zwei Kriterien (vgl die Unterscheidung in BSGE 22, 44, 48).

    Zum anderen hat das BSG die wirtschaftliche Bedeutung des Unterhaltsbetrages bisher nach dessen nomineller (absoluter) Höhe beurteilt (vgl BSGE 22, 44, 48; 42, 56, 57; BSG FEVS 17, 116, 119; Urteil vom 22. November 1968 - 11 RA 62/68 -).

  • BSG, 11.12.1969 - GS 2/68

    Ermittlung der Arbeitsmöglichkeiten - Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung

    In ähnlicher Weise hat das BSG schon mehrfach zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung unbestimmte Rechtsbegriffe zahlenmäßig ausgefüllt, z. B. entschieden, daß auf dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung eine rechtlich wesentliche Teilursache vorliegt, wenn sie den Tod des Beschäftigten um mindestens ein Jahr beschleunigt hat (SozR Nr. 10 zu § 542 RVO aF; BSG 12, 247, 253; 13, 175), daß der Unterhalt i. S. des § 1265 RVO mindestens 25 v.H. des Mindestbedarfs des Unterhaltsberechtigten ausmachen muß (BSG 22, 44, 48) sowie daß eine andere Leistung "erheblich niedriger" i. S. des § 8 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) ist, wenn sie um mehr als 25 v.H. hinter dem gesetzlichen Kindergeld zurückbleibt (BSG 27, 292).
  • BSG, 22.04.1986 - 1 RA 21/85

    Kürzung der Witwenrente - Geschiedenenwitwenrente - Witwenrente

    Vielmehr muß es sich um einen Beitrag handeln, der nach allgemeiner Auffassung schon dem Betrag nach - nominell - ins Gewicht fällt (vgl. z.B. BSGE 22, 44, 48; SozR 2200 § 1265 Nr. 66).
  • BSG, 11.12.1969 - GS 4/69

    Zusammensetzung des Großen Senats des Bundessozialgerichtes (BSG) - Zulässigkeit

    In ähnlicher Weise hat das BSG schon mehrfach zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung unbestimmte Rechtsbegriffe zahlenmäßig ausgefüllt, z. B. entschieden, daß auf dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung eine rechtlich wesentliche Teilursache vorliegt, wenn sie den Tod des Beschäftigten um mindestens ein Jahr beschleunigt hat (SozR Nr. 10 zu § 542 RVO aF; BSG 12, 247, 253, 13, 175), daß der Unterhalt i. S. des § 1265 RVO mindestens 25 v.H. des Mindestbedarfs des Unterhaltsberechtigten ausmachen muß (BSG 22, 44, 48), sowie daß eine andere Leistung "erheblich niedriger" i. S. des § 8 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) ist, wenn sie um mehr als 25 v.H. hinter dem gesetzlichen Kindergeld zurückbleibt (BSG 27, 292).
  • BSG, 21.10.1965 - 12 RJ 338/61
    sich die Frage, ob für den Unterhalt bestimmte Zuwendungen als "Unterhalt" im Sinne des 5 1265 EVO zu bewerten sind, nicht nach den Vorschriften des Ehegesetzeso Das Bundessozialgericht (BSG) hat vielmehr bereits ausgesprochen, daß es für die Auslegung des Begriffs "Unterhalt" im Sinne des 5 1265 Satz 1 EVO - der in den drei Alternativen der Vorschrift einheitlich verwendet und aufzufassen ist - nicht entscheidend darauf ankommt, was unter "Unterhalt" im Sinne des bürgerlichen Rechts im allgemeinen und des Ehegesetzes im besonderen zu verstehen ist (BSG Urt° vom "27° Oktober 1964 in BSG 22, 44 : SozR EVO @ 1265 Nro 26)o \Dieser Auffassung schließt an° Mit dem sich der Senat.

    früheren geschiedenen Ehefrau des Versicherten wegen jeder nochso geringfügigen nach dem bürgerlichen Recht oder dem Ehegesetz aber als Unterhalt geltenden Unterhaltsleistung eine lebenslange Hinterbliebenenrente zugebilligt und dadurch auch der AnSpruch der Witwe des Versicherten auf Witwenrente gemäß 5 1268 Abs° 4 EVO wesentlich beeinträchtigt würde (BSG 22, 44, 47 und die dort ange - führte Rechtsprechung des 1°, 5° und 11° Senats des BSG)o Unterhaltsbeiträge, die wegen ihrer Geringfügigkeit für die Lebensführung der früheren Ehefrau ohnenennenswerte Bedeutung sind, scheiden als Unterhalt LS° des @ 1265 Satz 1 EVO aus, Deshalb kann ein Unterhaltsbetrag, den der Versicherte der früheren geschiedenen Ehefrau zur Zeit " 5 - seines Todes aus sonstigen Gründen zu leisten hatte oder den er im letzten Jahr vor seinem Tod tatsächlich geleistet hat, als Unterhalt im Sinne des 5 1265 Satz 1 EVO nur angesehen werden, wenn durch ihn etwa 25 % des notwendigen Mindestbedarfs für den Unterhalt gedeckt werden.

    der Senat, sich ebenfalls an (BSG 22, 44%£= SozR EVO @ 1265 Nr, 26)° ' '.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2014 - L 18 KN 61/13

    Gewährung von (großer) Witwenrente bei Hinzutreten einer weiteren

    Im Hinblick darauf, dass die Hinterbliebenenrente Ersatz für einen weggefallenen Unterhalt bzw Unterhaltsanspruch bilden soll und die Gewährung von Witwenrente nach § 243 SGB VI zur Kürzung einer (weiteren) Witwenrente nach § 91 SGB VI führt, sind der Höhe nach nur solche Leistungen als Unterhalt iSd Gesetzes anzusehen, die geeignet sind, den Mindestlebensbedarf eines Unterhaltsempfängers- bzw -berechtigten merklich zu beeinflussen (BSGE 22, 44; Gürtner in: KassKomm. SGB VI. 81. EL 2014. § 243 Rdnr 12).
  • BSG, 12.05.1982 - 5b/5 RJ 30/80

    Regelsatz der Sozialhilfe; Unterhalt; Prozentualer Anteil

    Bei der Auslegung des § 1265 RVO hat der 4. Senat dann - wie schon zuvor der 1. Senat (a.a.O.) - auf die Unterhaltsersatzfunktion der Hinterbliebenenrente abgestellt und keine Rechtfertigung für die Gewährung einer Rente an die geschiedene Frau gesehen, wenn der durch den Tod des Versicherten entfallende Betrag zu geringfügig sei, als daß die frühere Ehefrau davon auch nur zu einem nennenswerten Teil hätte leben können (Urteil vom 27. Oktober 1964 in BSGE 22, 44, 46 f = SozR Nr. 26 zu § 1265 RVO ).
  • BSG, 09.02.1978 - 11 RA 14/77
    Zwar haben die gezahlten Beträge von 200,- DM der Höhe nach 25 vH des notwendigen Mindestbedarfs der Klägerin erreicht (vgl BSGE 22, 44; SozR 2200 § 1265 Nrn 4 und 24).

    Die Rente nach § 42 (Satz 1) AVG wird gewährt, weil der Versicherte seine frühere Ehefrau im letzten Jahr vor dem Tode unterhalten hat oder zur Zeit seines Todes zu unterhalten hatte, diese Leistung oder Verpflichtung aber mit dem Tode des Versicherten weggefallen ist (BSGE 22, 44, 46); insofern hat die Rente Unterhaltsersatzfunktion und dient sie dem Schutz vor den Folgen dieses Versicherungsfalles (Todes).

  • BSG, 10.12.1974 - 4 RJ 261/73
    von der RechtsPrechung des Bundessozialgérichts (BSG) für den Regelfall gefordert werde, 25 V.H. des Betrages, den ein Unterhaltsberechtigter unter den gegebenen zeitlichen und örtlicheniVérhältnissen zur Deckungseines notx.endigen Mindéstbedarfs benötige (BSG 22, 44).

    auf erheblich ist (BSG 22, 44).

  • BSG, 21.02.1973 - 4 RJ 137/72
    sich in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin und des Versicherten zwischen 1956 und 1970 nichts wesentlich geändert habe° Hinzu komme, daß die Klägerin für das letzte Lebensjahr des Versicherten Unterhaltsleistungen aus seinem Rentehaufkemmen erhalten habe(, Mit diesen Zahlungen habe sie in Anbetracht der ausgebraehten Rentenpfändung auch für die Zukunft rechnen könneno Schließlich seheitere die Annahme eines Unterhaltsanspruchs und von Unterhaltsleistungen nicht daran, daß der Betrag, welcher der Klägerin in Höhe von 50,-- DM monatlich zugeflessen sei, zu gering sei, um für die Anwendung des 5 1265 der Reiehsversicherungsordnung (RVG) ins Gewicht zu fallen° Mit 50 e- DM seien - wie es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 22, 44) zu fordern -BSG- sei -.

    dessen ausmachen soll, was ein Unterhaltsberechtigter unter den gegebenen zeitlichen und örtlichen Verhältnissen zur Befriedigung seines notwendigen Mindestbedarfs benötigta Unter dem Mindestlebensbedarf wird der notwendige Lebensunterhalt schlechthin verstanden (BSG 22, 44, 47 f ), Dafür, wie der Begriff des notwendigen Lebensunterhalts zu umschreiben ist, kann auf 5 42 Abs° 4 des"Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) zurückgegriffen werden° Dazu gehört neben der Ernährung, Kleidung, Körperpflege, dem Hausrat auch die Unterkunft° Freilich werden nach den Vorschriften des Sozialhilferechts die Aufwendungen für die Wohnung Hilfeempfängers des nicht wie die.

  • BSG, 21.01.1971 - 4 RJ 153/70
  • SG Münster, 08.01.2024 - S 14 R 353/23
  • LSG Baden-Württemberg, 10.12.2002 - L 13 KN 980/98

    Unterhaltsermittlung beim Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente bei

  • BSG, 28.03.1979 - 4 RJ 3/78

    Unterhaltsverzicht

  • BSG, 25.10.1984 - 11 RA 60/83

    Bewilligung einer Hinterbliebenenrente - Kürzung der Witwenrente - Rücknahme des

  • BSG, 28.09.1978 - 5 RJ 16/77

    Unterhalt der Familie - Leistung zur Bestreitung des Unterhalts - Anspruch auf

  • BSG, 03.10.1979 - 1 RA 53/78

    Voraussetzung der Neufeststellung einer Leistung - Zuwendung von Sachwerten -

  • BSG, 16.03.1977 - 1 RA 93/76

    Hinterbliebenenanspruch - Zahlungen an frühere Ehefrau - Unterhalt - Zahlungen

  • BSG, 31.05.1967 - 12 RJ 406/62

    Unterhalt der geschiedenen Frau - Unterhaltsbemessung - Leistungen der

  • BSG, 28.06.1966 - 11 RA 288/64

    Hinterbliebenenrente - Ansprüche der früheren Ehefrau - Zeitraum der

  • BSG, 24.11.1978 - 11 RA 2/78

    Unterhaltsvorauszahlung - Zahlung vor dem Tode - Zahlung zum Verbrauch - Zeitraum

  • BSG, 05.02.1976 - 11 RA 30/75

    Eheleute - Scheidung - Unterhaltsvereinbarung - Unterhalt - Veränderung der

  • BSG, 22.05.1974 - 4 RJ 17/73

    Unterhalt - Unterhaltshilfe - Unterhaltsbeitrag aus öffentlichen Mitteln -

  • BSG, 22.04.1986 - 1 RA 21/35

    Voraussetzungen für die Kürzung einer Witwenrente - Anforderungen an die

  • BSG, 09.02.1978 - 11 RA 42/77

    Unterhaltsanspruch aus sonstigen Gründen - Leibrentenanspruch -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.12.2006 - L 2 R 395/06
  • BSG, 12.11.1980 - 1 RA 85/79
  • LSG Hessen, 25.05.1971 - L 2 An 702/70
  • BSG, 28.05.1980 - 5 RKn 29/78
  • BSG, 16.03.1977 - 1 RA 69/76
  • BSG, 28.06.1972 - 4 RJ 379/71

    Scheidung - Angemessener Unterhalt - Anteil am Gesamtnettoeinkommen - Beendete

  • BSG, 23.01.1969 - 12 RJ 244/65

    Hinterbliebenenrente - Unterhaltsleistungen - Zahlungszeitraum

  • BSG, 22.11.1968 - 11 RA 62/68
  • BSG, 28.05.1968 - 11 (12) RJ 234/67

    Anspruch einer geschiedenen Ehefrau auf Hinterbliebenenrente - Anwendung des §

  • BSG, 12.05.1966 - 4 RJ 283/63

    Unterhaltsverzicht - Einmaliges Übergangsgeld - Unterhaltsbegriff

  • BSG, 17.09.1981 - 4 RJ 17/80
  • BSG, 24.11.1978 - 11 RA 4/78
  • BSG, 18.12.1975 - 12 RJ 148/74
  • BSG, 24.10.1975 - 5 RJ 84/75
  • BSG, 30.08.1973 - 5 RKn 17/72
  • BSG, 26.06.1973 - 4 RJ 131/72

    Unterhaltsbedürftigkeit - Geschiedene Frau - Ausreichende Arbeitseinkünfte -

  • BSG, 29.08.1968 - 12 RJ 48/66
  • BSG, 30.03.1967 - 12 RJ 190/64
  • BSG, 30.06.1966 - 12 RJ 458/63
  • BSG, 12.05.1966 - 4 RJ 173/63
  • BSG, 16.12.1965 - 3 RK 20/63
  • BSG, 30.11.1965 - 4 RJ 457/63
  • BSG, 27.03.1974 - 5 RKn 57/73
  • BSG, 01.03.1972 - 12 RJ 324/71
  • BSG, 14.10.1970 - 4 RJ 213/69
  • BSG, 07.07.1970 - 12 RJ 332/69
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.11.1967 - L 8 J 7/67
  • BSG, 03.02.1966 - 4 RJ 433/62
  • BSG, 29.10.1969 - 12 RJ 196/69
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